Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.
- Sie gelten unabhängig davon, ob es sich beim einzelnen Vertragsverhältnis um einen Kaufvertrag, einen Werk- oder Werklieferungsvertrag handelt. Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmungen der Gewährleistung und der Verzugsfolgen.
- Eine rechtliche Bindung der BMS tritt erst durch schriftliche Bestätigung der erteilten Bestellung ein.
- Die Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung der Bestellung erforderlich sein sollten, ist der Kunde für die Beschaffung der Lizenzen verantwortlich.
- Geschäftsbedingungen des Kunden, die denen der BMS widersprechen, haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Offensichtliche Fehler binden BMS nicht.
- Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser AGB. Die INCOTERMS (in ihrer jeweils aktuellen Fassung) finden keine Anwendung und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die Anwendung allfälliger Allgemeiner Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Selbst bei vorbehaltloser Annahme der Lieferung, Leistung oder Zahlung gelten derartige Bedingungen nicht als Vertragsbestandteil.
II. Preise
- Alle Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, ab Auslieferungslager der BMS, unverpackt und unverladen.
- Schriftlich angebotene Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn das Angebot der BMS innerhalb von 10 Tagen unverändert schriftlich angenommen wird. Erfolgt die Annahme zu einem späteren Zeitpunkt, so gelten die Preise am Tage der Lieferung. Dies gilt auch bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise.
- Alle Kosten des Vertrages, wie Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten etc., trägt der Kunde.
- Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich und werden nur auf Wunsch des Kunden erstellt. Bei der Ausführung der Bestellung auf Grund des Kostenvoranschlages kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage um bis zu 15% überschritten werden. Kostenvoranschläge sind nur bindend, wenn sie schriftlich erstattet werden.
III. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für Zahlung und Ablieferung gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der BMS.
IV. Erfüllungszeitpunkt, Teillieferung
- Als Ablieferungszeitpunkt gilt die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden.
- BMS ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu verrechnen.
- Nutzen und Gefahr, auch jene des zufälligen Unterganges, gehen mit der Bereitstellung zum Verlad oder mit dem Abgang der Mitteilung der Versandbereitschaft bei BMS, auf jeden Fall aber zum früheren Zeitpunkt, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von BMS oder deren Veranlassung montiert oder eingebaut wird.
V. Versand
- Die Ware wird auf Kosten des Kunden und gemäss seinen Instruktionen geliefert. Versicherung ist Sache des Kunden.
- Lieferung frei Baustelle oder Lager setzt voraus, dass die Anfahrstrasse mit schwerem Lastzug befahrbar ist. Der Kunde ist für das sachgerechte und unverzügliche Abladen verantwortlich.
- Soweit der Versand von BMS besorgt wird, wird die Ware branchenüblich verpackt. Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Kunden und wird von BMS nicht zurückgenommen. Die Lieferung erfolgt ohne Verantwortlichkeit für billigste Fracht.
- Im Falle von Transportschäden tritt BMS alle Ansprüche, die diese gegen die Transportunternehmen hat, an den Kunden ab. Weitere Ansprüche bestehen gegen BMS nicht.
- Beanstandungen der Sendung wegen beschädigter, fehlender oder unrichtig gelieferter Teile werden nur innert 14 Tagen nach Empfang der Ware am Bestimmungsort entgegengenommen.
VI. Beizug Dritter
- BMS ist im eigenen Ermessen berechtigt, Dritte für die Herstellung, Montage, Be- und Verarbeitung als Hilfspersonen oder Subunternehmen beizuziehen.
- Die Haftung der BMS für das Verhalten dieser Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
VII. Verzug von BMS
- BMS haftet bei Verzug oder bei Unmöglichwerden der Leistung nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ist der Verzug der die Unmöglichkeit in der Tätigkeit von Hilfspersonen von BMS begründet, wird jede Haftung wegbedungen.
- Unvorhersehbare oder von BMS nicht zu beeinflussende Ereignisse wie Streik, behördliche Massnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel und Ereignisse höherer Gewalt befreien BMS für die Dauer deren Auswirkung von der Leistung, auch wenn diese Ereignisse bei einem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch solche Ereignisse die Leistung unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung der BMS.
- Leistungsverzug der BMS berechtigen den Kunden in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch für den Fall der nicht rechtzeitigen Vornahme und vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten.
VIII. Annahmeverzug des Kunden
Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Ware nicht rechtzeitig entgegen, ist BMS berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. BMS kann wahlweise Erfüllung unter Geltendmachung des Verspätungsschaden verlangen oder unter Ansetzung einer angemessenen Vertragsfrist vom Vertrag zurücktreten und das Erfüllungsinteresse geltend machen.
IX. Gewährleistung, Schadenersatz
- Es gelten nur jene Eigenschaften, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind, als zugesichert. Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder sonstigen Datenträgern über Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Preis und Leistungen sind unverbindlich und begründen keine Zusicherungen von bestimmten Eigenschaften.
- Im Übrigen ist BMS verpflichtet, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen bei Vorliegen eines Mangels, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, Gewähr zu leisten:
- Die Gewährleistungsverpflichtung der BMS besteht für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung.
- Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemässe Behandlung, Verwendung ungenügender oder falscher Betriebsmittel, Missachtung der Bedienungsanweisung, Überbeanspruchung, natürlichen Verschleiss zurückzuführen sein.
- Der Mangel ist BMS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Die Gewährleistungspflicht von BMS erlischt, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt worden sind oder Dritte Eingriffe der Reparaturversuche am Vertragsgegenstand oder Ersatzteilen vorgenommen haben oder fremde Ersatzteile eingebaut worden sind.
- Die Gewährleistung durch BMS erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innert angemessener Frist. Der BMS steht es aber im eigenen Ermessen frei, die mangelhafte Ware innert angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Nachbesserung vorzunehmen oder zu veranlassen oder das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, so ist eine angemessene Reduktion des Preises vorzunehmen. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Käufer den Kaufgegenstand der BMS auf eigene Kosten und Gefahr in deren Betrieb zu erstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, so ist die BMS zu verständigen. Diese kann sodann entweder die Überstellung auf ihre Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Käufer zumutbar ist, verlangen oder den Preis angemessen reduzieren. Die Wahl der Mängelbehebung (Wandelung, Minderung, Nachbesserung) liegt im alleinigen Ermessen der BMS. Bei einer allfälligen Ersatzvornahme der Nachbesserung entfallen alle Ansprüche gegen die BMS. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. BMS kann die Beseitigung von Mängeln bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers verweigern.
- Die Haftung im Rahmen der Mängelbeseitigung ist insgesamt auf die Höhe des bezahlten Preises für den Gegenstand beschränkt.
- Eine Haftung für Folgeschäden (inklusive entgangenem Gewinn und zusätzlicher Aufwendungen) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Rückgriffs- oder Ersatzanspruch für den Käufer allenfalls geleistete Schadenersatzansprüche wird ausgeschlossen.
- Für jene Waren oder Teile der Waren, die die BMS von Unterlieferanten bezogen hat, haftet sie nur im Rahmen der ihr selber gegen diesen zustehenden Gewährleistungsansprüche. BMS ist berechtigt, ihre Gewährleistung derart zu erbringen, dass sie dem Kunden die ihr gegenüber dem Unterlieferanten zustehenden Ansprüche abtritt. Dies gilt insbesondere auch für jene Waren, für die BMS nur als Verkäuferin auftritt.
- Wird die Ware von BMS auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit oder Verwendbarkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäss der Angaben des Kunden erfolgte. Jede weitergehende Haftung, insbesondere auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat in diesen Fällen die BMS bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad und klaglos zu halten. Die BMS trifft keine Verpflichtung, die übergebenen Zeichnungen, Konstruktionsangaben oder Pläne daraufhin zu prüfen, ob sie Schutzrechte Dritter verletzen.
- Wird die Ware von BMS auf Grund von eigenen Feststellungen, Empfehlungen, Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen gemäss Offerte angefertigt oder dem Kunden verkauft, so beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers darauf, dass die Ausführung gemäss den offerierten Angaben erfolgte. Bei mangelnder oder mangelhafter Verwendbarkeit für den vorgesehenen Zweck beschränken sich die Ansprüche des Kunden ausdrücklich auf jene der Ziff. 2 dieses Absatzes. Insbesondere sind Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden ausgeschlossen.
X. Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht gemäss schriftlicher Vereinbarung mit BMS andere Zahlungstermine gelten, ist die Zahlung innert 30 Tagen ab Fakturadatum fällig.
- Skonto, Sonder-oder Mengenrabatte sowie sonstige Abzüge bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der BMS Energietechnik AG. Rückwirkende oder konkludente Abzüge auf der Rechnung gelten nicht als solche Zustimmung.
- Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber bis zur Höhe des tatsächlichen Einganges angenommen, wobei jeder Skonto ausgeschlossen ist. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die BMS kann alle angebotenen Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen oder angenommene Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgeben und andere Zahlung verlangen.
- Die Mitarbeiter oder Agenten der BMS sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
- Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.
- Bei Überschreitung des Zahlungstermines oder bei Übernahmeverzug ist die BMS berechtigt, Verzugszinsen von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank zu berechnen.
- Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, Veränderung seiner Rechtsform, Zahlungseinstellungen, Pfändungen, Eröffnung von Konkurs- oder Nachlassverfahren oder Einstellung derartiger Verfahren mangels Aktiven oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist die BMS nach eigener Wahl berechtigt, - die noch nicht bezahlte Ware zurückzunehmen, wobei der Käufer verpflichtet ist, die Waren unverzüglich nach Zugang der BMS zu deren ausschliesslichen Verfügung zu halten und innert acht Tagen auf eigene Kosten BMS zuzustellen oder – geeignete Sicherstellung zu verlangen oder –den Kaufvertrag in einen Kommissionsvertrag umzuwandeln oder - vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls hat die BMS im eigenen Ermessen das Recht, entweder Schadenersatz (inklusive entgangenem Gewinn) oder eine Konventionalstrafe in Höhe von 10% des vereinbarten Preises zu verlangen. Alle Kosten dieser Verfahren trägt der Käufer.
- Ist die Zahlung des Kaufpreises auf Raten vereinbart, ist die BMS bei Zahlungsverzug für eine oder mehrere Ratenzahlungen berechtigt, sofortige Bezahlung aller noch ausstehenden Raten und aller übrigen Verbindlichkeiten, die sofort fällig werden, zu verlangen. Der Zahlungsverzug tritt bei überschreiten des Zahlungszieles ohne weitere Mahnung ein.
- Die Verrechnung von Gegenforderungen des Bestellers gegen BMS mit dem Kaufpreis ist mit Ausnahme anerkannter oder gerichtlich festgestellter Gegenforderungen nicht zulässig. Der Besteller hat an der Kaufpreisforderung kein Rückbehaltsrecht wegen angeblicher oder tatsächlicher Ansprüche aus Gewährleistung.
- Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen, ist die BMS berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften zu annullieren und dem Kunden in Rechnung zu stellen.
XI. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der BMS (einschliesslich Kosten, Zinsen und Verzugsschäden) aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum der BMS. Dies gilt auch für Kontokorrentforderungen der BMS gegenüber dem Kunden.
- BMS ist ausdrücklich jederzeit berechtigt, die entsprechenden Eigentumsvorbehalte im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen und/oder den Vermieter der Räume, in denen sich die Güter befinden sowie allfällige weitere Retentionsberechtigte über diesen Eigentumsvorbehalt zu informieren.
- Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäss zu betreuen, instand zu halten und aufzubewahren. Er hat die Ware von anderen Waren ausgesondert aufzubewahren und den Vermerk des Dritteigentums auf der Ware anzubringen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Ursache. Er hat die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche des Kunden werden hiermit an BMS abgetreten, und BMS ist berechtigt, den Versicherer jederzeit über diese Abtretung zu informieren.
- Im Falle der Weiterveräusserung tritt der Kunde der BMS sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seinen Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Betrages der Fakturen der BMS zuzüglich 10%. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen gegen seinen Abnehmer für die BMS einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der BMS gegenüber nachkommt. Die BMS ist jederzeit berechtigt, die Kunden über die Abtretung zu informieren und der BMS alles in die Hand zu geben, was zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlich ist.
- Der Besteller ist verpflichtet, gegen das Eigentum der BMS gerichtete Zugriffe Dritter auf eigene Kosten abzuwehren und BMS unverzüglich zu verständigen. Er haftet für alle Schäden und Kosten, insbesondere auch für jene einer allfälligen Aussonderungsklage, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen.
- Bei Zahlungsverzug ist die BMS berechtigt, ihre unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände unverzüglich zurückzunehmen bzw. den Kunden anzuweisen, dass er sie an einen von der BMS zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem von der BMS beauftragten Dritten zu übergeben hat. Alle Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zu Gunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt der BMS stehenden Gegenstandes ist unzulässig.
- Das Eigentum der BMS geht auch bei Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht unter. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von der BMS gelieferten Gegenstände mit anderen, nicht der BMS gehörenden Waren steht der BMS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu dem der übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu.
XII. Pläne und Unterlagen
Pläne, Skizzen, technische Unterlagen etc. bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen im Eigentum der BMS. Das Recht an der Nutzung dieser Unterlagen und deren Inhalt verbleibt bei BMS. Keine vertragliche Bestimmung beinhaltet die Abtretung solcher gewerblicher Schutzrechte mit Ausnahme jener, die für den vertragsgemässen Gebrauch der bestellten Ware notwendig sind. Jede andere Form der Verwendung derartiger Unterlagen wie z. B. Vervielfältigung, Nachbau etc. sind untersagt.
XIII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. dessen Zustandekommen stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird der Sitz der BMS vereinbart. Die BMS hat jedoch das Recht, ihre Ansprüche wahlweise auch an jedem für die andere Vertragspartei aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis zuständigen Gerichtsstand anzubringen.
XIV. Anwendbares Recht
Auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und sich daraus ergebenden Ansprüche ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.
XV. Vertragsänderungen
Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung der BMS